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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ebay-Auktion – Abbruch wegen fehlerhafter Produktbeschreibung

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AG Bremen – Az.: 9 C 10/17 – Urteil vom 30.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2016 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23% und die Beklagte zu 77 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der vorzeitige Abbruch einer e…-Internetauktion kann einen Schadensersatzanspruch des zum Zeitpunkt Höchstbietenden wegen Nichterfüllung begründen (vgl. BGH NJW 2011, 2643; NJW 2014, 1292; NJW 2015, 1009).

Bei verständiger Auslegung der einschlägigen e…-AGB („Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots“, Anlage B5, Bl. 55) und gemäß den §§ 280 I, III; 281 I; 276 BGB ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts entscheidend, ob die Beklagte den vorzeitigen Abbruch der Online-Auktion zu vertreten hat, hinsichtlich des objektiven Abbruchgrundes also zumindest (leicht) fahrlässig gehandelt hat.

Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn die Beklagte hat nach ihrem Vortrag die Auktion am 12.11.2016 um 13:58 Uhr beendet, weil sie versehentlich ein A… TV Gerät der 3. Generation als eines der 4. Generation angepriesen hatte. Auf diesen Irrtum habe sie im laufenden Bieterverfahren erst ein anderer Bieter aufmerksam gemacht; eine Änderung der Artikelbeschreibung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die e…-Hinweise missverständlich sind. Denn es wird suggeriert, dass ein Irrtum „beim Eingeben des Angebots“ bzw. ein „wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikel“ automatisch zur sofortigen (nicht schadensersatzpflichtigen) Beendigung der laufenden Auktion durch den Verkäufer/Anbieter berechtige. Weiter heißt es in den Nutzungsbedingungen jedoch, dass ein berechtigter Grund dann vorliege, wenn es dem Verkäufer „unverschuldet unmöglich“ sei, „den Artikel dem Käufer zu übereignen“, etwa wegen nachträglichen Diebstahls.

Maßgeblich ist somit das übergeordnete Kriterium des fehlenden Verschuldens. Bei Falschbezeichnung einer wesentlichen Eigenschaft eines gebrauchten Produkts liegt nämlich automatisch ein Fall der Unmöglichkeit der Übereignung vor. Denn der individuell bestimmte Artikel ist eine Stückschuld und kann mit den verbindlich – aber unzutreffen[…]


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