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Unerlaubtes Anbieten eines Films zum Download – Schadensersatz

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AG Bochum – Az.: 65 C 478/15 – Urteil vom 02.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Erstattung von Mahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films „X“ am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sogenannten Tauschbörse.

(Symbolfoto: Von thodonal88/Shutterstock.com)

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film. Das von ihr eingesetzte Computersystem PFS habe die Rechtsverletzung zweifelsfrei ermittelt. Der angegebene File-Hash sei dem Filmwerk zugeordnet. Ob es sich um die 2D oder 3D Version gehandelt habe, sei unerheblich, da dies kein Identifikationsmerkmal sei. Die ermittelte IP-Adresse sei nach Auskunft des Providers dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Dieser hafte damit auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 Euro betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie

2. 506,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, schon die Rechtsverletzung sei von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Der angegebene Fiel-Hash gehöre zu der 2D Version des Films – was unstreitig ist. Nach dem Klägervortrag solle jedoch die 3D Version zum Download angeboten worden sein. Insoweit sei die Klage bereits unschlüssig, jedenfalls werde von Beklagtenseite die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung wie auch die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des B[…]


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