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Kahmarschiger Kramerladen – Löschung einer e-Bay-Bewertung

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LG Rostock – Az.: 3 O 597/15 (1) – Urteil vom 09.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger hat vom Beklagten Zustimmung zur Löschung einer Bewertung bei ebay verlangt.

Der Kläger veräußert über das Internet bei ebay unter der Bezeichnung „…“ gewerblich Angelbedarf an. Der Beklagte erwarb über die ebay-Plattform im Februar 2015 Angelschnur. Der Beklagte rügte, er habe statt bestellter 300 m nur 270 m erhalten. Es entwickelte sich eine schriftliche Auseinandersetzung per Email. Der Kläger schrieb u.a.:..“dass Du mich hier des Betruges bezichtigst bzw als zu blöd zum Messen hinstellst, kann und werde ich beides nicht hinnehmen.“ Der Kläger bot eine „Kulanzerstattung“ von Euro 7,50 an. Der Beklagte antwortete:…“Da ich die Schnur jetzt schon anderweitig verwenden konnte, bin ich mit Euro 7,50 als Ausgleich einverstanden. Ich brauche aber nach wie vor 300 Meter Whiplash Cristall 0,14er gefl., falls nicht mehr lieferbar tuts eine 0,10er auch. Bitte an meine Adresse liefern, Bezahlung erfolgt sofort nach Lieferung (wir Bayern halten unsere Versprechen). Wenn das alles so in Ordnung geht, bewerte ich die Transaktion bei eBay positiv.“ Der Kläger bat um eine neue Bestellung normal über eBay.

Der Beklagte gab folgende Bewertung ab: (-) „Unflexibler lahma…iger Kramerladen“. Der Kläger antwortete daraufhin im öffentlichen Bereich: „erst erpresst er Rabatt und verlangt dann noch Lieferung auf Re Vorsicht“. Diese beiden Einträge sind zwischenzeitlich nicht mehr im Internet lesbar.

Der Kläger betrieb bei eBay erfolglos die Löschung der Bewertung. Auch mit Anwaltsschreiben vom 19.06.2015 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zu Löschung auf.

Der Kläger behauptet, er habe 300 m geliefert, so dass für Beanstandungen kein Anlass bestanden habe. Die Bewertung durch den Beklagten sei unwahr, eine Schmähkritik und als Bewertungserpressung rechtswidrig. Sie verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 7 Abs. 2 eBay-AGB.

Der Kläger beantragt zuletzt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2017 den ursprünglichen Klageantrag zu 1. einseitig für erledigt erklärt hat:

1. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, der Entfernung der von ihm im Bewertungsprofil des Klägers (…) auf dem Online-Marktplatz eBay zu Artikelnummer 400824793734 (BEKLEY […]


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