AG München – Az.: 242 C 5795/17 – Beschluss vom 18.10.2017
1. Das Versäumnisurteil vom 12.07.2017 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
4. Der Streitwert wird auf 1.798,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Ebay-Kaufvertrages.
Der Kläger kaufte am 19.10.2016 über die Internetplattform Ebay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll, Herstellnummer A1564010402 zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699,00 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 79,00 €. In dem Angebot des Beklagten auf Ebay heißt es wörtlich u.a. wie folgt: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“. Wegen weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage K3 verwiesen.
Der Kläger überwies den Kaufpreis am 20.10.2016. Dabei wurde eine Überzahlung von 20,00 € vorgenommen, so dass insgesamt 1.798,00 € überwiesen wurden.
Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass sich der streitgegenständliche Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typ’s W207 montieren lässt. Sowohl Zentrierring als auch Lochkreis sind für das Modell Mercedes W207 geeignet. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W2017 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.
Nachdem der Kläger bereits am 24.10.2016 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von Ebay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf. Wegen Einzelheiten des Schreibens vom 10.11.2016 wird auf die Anlage K7 verwiesen. Das Schreiben ist erst beim vierten Zustellungsversuch zugegangen, da der Beklagte zwischenzeitlich seinen Wohnort gewechselte hatte. Den aktuellen Wohnort des Beklagten konnte der Klägervertreter erst durch Einwohnermeldeamtsanfrage bei der Stadt … ermitteln. Hierdurch sind ihm Kosten in Höhe von 44,42 € e[…]