AG Erfurt – Az.: 5 C 2572/15 – Urteil vom 17.08.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über Basiszinssatz seit 12.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die – zwischenzeitlich umfirmierte – Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch.
Die Zedentin ist eine Gesellschaft britischen Rechts, gegründet mit dem Zweck, Eigentum an allen Rechten der Musiker der Gruppe „Genesis“ wahrzunehmen. Der Abtretung an die Klägerin liegt die als Anlage K6 zur Akte gereichte Urkunde zugrunde. Die Beklagte ist unter dem eBay-account „h..“ als gewerbliche Verkäuferinnen angemeldet und bot am 30.10.2012 zur Transaktion-Nr. … den CD-Tonträger „Genesis – Tales of Ordinary Madness“ zum Kauf an. Dabei handelt es sich um einen nicht von der Zedentin lizensierten Tonträger (sogen. „Bootleg“).
Die Klägerin behauptet, sie sei infolge wirksamer Zession Inhaberin der Rechte. Sie beansprucht die Kosten der Abmahnung und vertritt die Auffassung, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Wertes der verletzten Rechte und der Schwere des Angriffs, sei ein Betrag von 15.000,00 € als angemessener Streitwert zugrunde zulegen.
Sie beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 12.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Sie bestreitet die Anspruchsberechtigung der Klägerin und vertritt im Weiteren die Auffassung, der Streitwert sei übersetzt und mit 1.000,00 € als Obergrenze angemessen bewertet, insbesondere weil die CD nicht als illegales „Bootleg“ zu erkennen gewesen sei und die Beklagte im Hinblick auf eine Verletzung des Urheberrechts nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die CD sei auf einem Flohmarkt erworben worden; die Beklagte nehme bei eBay lediglich als Kleinstgewerbetreibende in nur geringem Umfang teil.
Der Zedentin sei auch kein Schaden entstanden, da dem Tätigwerden der Klägerin eine Rahm[…]