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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Filesharing im Internet – sekundäre Darlegungslast

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AG München – Az.: 224 C 11869/16 – Urteil vom 04.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.106,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadenersatz sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen.

Der Beklagte bewohnte am 09.04.2013 zusammen mit Mitbewohnern K, K, V, G, S und M eine Wohnung in der T-Straße in München. Er unterhält an dieser Adresse auch einen Internetanschluss, welcher mittels eines Modems und WLAN-Routers Internetzugang für alle Mitbewohner eröffnet. Die Sicherung des WLANs erfolgt mittels eines Passwortes (WPA-Verschlüsselung).

Die Klägerin ermittelte, dass von der IP-Adresse … am 09.04.2013 in der Zeit von 07:46 Uhr bis 12:43 Uhr das Filmwerk „D.E.L.“ zum Download über das Tauschbörsen-Protokoll „b…“ bereitgestellt worden sei (mithin hochgeladen worden ist). Wegen dieser Verletzungshandlung mahnte die Klägerin den Beklagten ab (bezüglich des genauen Wortlauts wird auf die Anlage K4-1 Bezug genommen). Der Klägerin war zuvor die Auskunft durch die … Germany GmbH & Co. OHG, den Internetzugangs-Provider des Beklagten, erteilt worden, dass die IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zuzurechnen sei. Der Kläger gab am 28.04.2013 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig gab er schriftlich gegenüber der Klägerin an, dass „auf mehrmaliges Nachfragen aller Mitbenutzer des Internetanschlusses das Herunterlagen oder Anbieten des og Filmes von allen Mitbenutzern verneint“ worden sei (Anlage K 4-2). Hierauf replizierte die Klägerin durch Schreiben vom 07.05.2013 im Wesentlichen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber „grundsätzlich persönlich“ hafte und, da Rechtverletzungen sich ohne weitergehende strafrechtliche Ermittlungen nur bis zum verantwortlichen Internetanschluss zurückverfolgen ließen, der Inhaber des Anschlusses „primär zivilrechtlich verantwortlich“ sei. Es könne die Verfolgung von Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen „dementsprechend ausschließlich gegenüber dem Anschlussinhaber erfolgen“. Bezüglich der Einzelheiten des Antwortschr[…]


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