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Rechtsanwälte Kotz GbR

Facebook-Sperre – Zulässigkeit

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LG Ulm – Az.: 4 O 320/18 – Beschluss vom 19.07.2018

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragssteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.100,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Nach Darstellung der Antragsstellerseite sind die Parteien durch einen Vertrag verbunden. Der Antragssteller nutzt das Internetportal „F.“ der Antragsgegnerin. Er hat hierzu den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Die Parteien haben sich gegenseitige Rechte und Pflichten eingeräumt.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 20.6.2018 postete der Antragssteller auf der Webseite:

„wie sagte schon Nostradamus: übers Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein….wie recht hatte der Mann“

Die Veröffentlichung dieses Beitrags verhinderte die Antragsgegnerin und „sperrte“ den Antragssteller von der Webseite. Er konnte daher für 30 Tage keine Funktionen der Seite, auch soweit diese auf anderen Webseiten eingebunden sind, nutzen.

Der Antragssteller legte gegenüber der Antragsgegnerin eine Beschwerde ein, die aber nicht zur Wiederfreischaltung führte.  Der Antragssteller will sich sowohl weiter in dieser Richtung auf der Webseite der Antragsgegnerin äußern, als auch seine vollen Nutzungsrechte wahrnehmen.

Er beantragt daher im Wege der einstweiligen Verfügung nach Auslegung des gestellten Antrags,

der Antragsstellerin zu untersagen, den Antragssteller für das Einstellen der folgenden Textstelle (wörtlich oder sinngemäß):

„wie sagte schon Nostradamus: übers Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein….wie recht hatte der Mann“

Die Nutzung der Funktionen der Webseite f(…).com vorzuenthalten, wie das Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems oder den Beitrag zu löschen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld bis 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Vorständen angedroht.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1.

Das sachlich zuständige LG Ulm ist gemäß § 937, 943, 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständiges Gericht.

2.

Ob ein Verfügungsanspruch besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls zeigt der Antrag keinen Verfügungsgrund auf.

Der Antragssteller begehrt weiterhin die vertraglichen Rechte gegenüber der Beklagten wahrnehmen zu dürfen, wenn er zukünftig einen Be[…]


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