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Einstweilige Verfügung wegen Beleidigung per Email –  Gegenstandswert

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OLG Dresden – Az.: 4 W 797/21 – Beschluss vom 01.12.2021

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 3500,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, die im Antragsschriftsatz näher aufgeführte abfällige Äußerung über ihn „kundzugeben“. Mit E-Mail vom 16.9.2021 hatte der Antragsgegner den Antragsteller u.a. als „inkompetente Ossi-Heulsuse“ bezeichnet und ihm nach einer gescheiterten Kreditvermittlung als Honorar „eine Kiste Bananen“ angeboten. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit verneint und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Streitwert der – nicht an die Öffentlichkeit gelangten – Äußerung betrage allenfalls 500,- €. Zudem fehle es an einem Verfügungsgrund, weil nicht davon auszugehen sei, dass sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller oder in der Öffentlichkeit zukünftig noch einmal in vergleichbarer Weise äußern werde. Der sofortigen Beschwerde, mit der der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung des Landgerichts verkenne die obergerichtliche Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen und lasse unberücksichtigt, dass hier mehrere streitwerterhöhende Faktoren vorlägen, hat das Landgericht nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 567ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend seine sachliche Zuständigkeit verneint.

1. Der Streitwert des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übersteigt jedenfalls die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Nr. 1 GVG nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats keineswegs, dass bei „nicht öffentlichkeitswirksamen Beleidigungen“ der Streitwert stets über 5000,- € liegt und damit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wäre. Der Senat nimmt vielmehr in ständiger Rechtsprechung an, dass der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht schematisch auf einen bestimmten Wert festgelegt werden kann, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist. Ma[…]


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