LG Essen – Az.: 10 S 246/15 – Urteil vom 10.03.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.10.2015 – 134 C 53/15 – aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 702,68 EUR nebst Zinsen aus 617,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mosbach entstanden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Es wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Soweit dort als unstreitig dargestellt ist, dass der Kläger sich zur Postfiliale in O begab und dort das in einem Päckchen verpackte J zum Versand an die Beklagte zu 1) aufgab, haben die Beklagten dies tatsächlich erst in der Berufungsinstanz, dann allerdings ausdrücklich, unstreitig gestellt.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung.
Die Parteien haben einen Versendungskaufvertrag miteinander geschlossen, der Kläger hat das J bei der Post – eine andere Versendungsart war nicht vereinbart – aufgegeben. Damit ist die (Preis-)Gefahr gemäß § 447 I BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Sollte die Ware nicht bei der Beklagten zu 1) angelangt sein, wie von dieser behauptet, bliebe sie grundsätzlich gleichwohl zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet – sollte die Ware angelangt sein, sowieso.
Dass die Parteien die Zahlung über Q S.à r.l. et Cie (im Folgenden: Q1) vereinbart haben, ändert hieran nichts. Die Parteien haben weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Entscheidung Q1 über die Stattgabe eines eventuellen Q1-Käuferschutzes über den Geldtransfer hinaus auch die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) betreffen soll. Dies ergibt sich – anders, als die Beklagten meinen – nicht schon daraus, dass die Parteien eine Zahlung per Q1 vereinbart haben. Denn eine Vereinbarung dieser Zahlungsmodalität erfüllt auch dann einen relevanten Zweck, wenn die Leistungsverpflichtungen der Parteien hiervon nicht berührt werden. Q1 übernimmt […]