LG Cottbus – Az.: 1 S 100/16 – Beschluss vom 04.11.2016
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (4 C 2431/14) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien das Recht von England und Wales (im Folgenden: englisches Recht) anzuwenden ist, insbesondere, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Wirksamkeit der Einbeziehung richtet sich entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung nicht nach den Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des BGB, sondern nach den Vorschriften des deutschen Rechts. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 der Rom-I-VO. Zweifel an der Wirksamkeit der Einbeziehung nach englischem Recht bestehen nicht. Das …-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hat in seiner Rechtsauskunft vom 10.03.2016, dort S. 4, mitgeteilt, dass es für die Wirksamkeit der Einbeziehung von AGB nach englischem Recht genügt, wenn der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss so auf die AGB hingewiesen wird, dass er von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat erstinstanzlich, ohne dass der Kläger dem in erster Instanz entgegengetreten wäre, vorgetragen, dass der Kläger im Zuge der Buchung über das Internet durch Setzen eines Häkchens zum Ausdruck gebracht hat, dass er die AGB der Beklagten akzeptiert. Weiter hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auf der entsprechenden Internetseite der Link zu den AGB der Beklagten gut sichtbar platziert ist. Demnach konnte der Kläger nicht nur unproblematisch zur Kenntnis nehmen, dass die Beklagte ihre AGB in den Vertrag einzubeziehen wünscht, er konnte auch unproblematisch, nämlich durch einfaches Anklicken des Links, den Inhalt dieser AGB zur Kenntnis nehmen. Es ist nicht klar, ob der Kläger mit seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung behaupten will, dass es zur Kenntnisnahme des Inhalts der AGB eines größeren Aufwandes als des einfachen Klicks auf den Link bedurft hätte. Gegebenenfalls wäre dies neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, für dessen Zulassung keine[…]