LG Bielefeld – Az.: 4 O 365/15 – Beschluss vom 12.09.2016
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Produzentin und Vermarkterin digitaler Entertainment Produkte und u.a. Rechteinhaberin an dem Computerspiel „E.“.
Der Beklagte wohnte bis 2014 im Hause seines Vaters in C.. Dort benutzte er einen PC, der der gesamten Familie zur Verfügung stand, aber im Wesentlichen durch den Beklagten benutzt wurde. Als Anschlussinhaber dieses PC ist der Vater des Beklagten eingetragen. Über diesen Anschluss wurde mehrfach an einem Tag (geltend gemacht sind insgesamt sechs Aktivitäten) über die Tauschbörse Azureus am 07.11. und 08.11.2010 das Spiel „E.“ zum Download durch andere Nutzer durch den Beklagten hochgeladen. Azureus lässt einen Download grds. nur zu, wenn gleichzeitig die Datei ihrerseits wieder zum Download angeboten wird.
Vorprozessual nahm die Klägerin zunächst erfolglos den Vater des Beklagten als Anschlussinhaber vor dem Amtsgericht Hamburg zum Az.: 25b C 530/13 in Anspruch. In dem Rechtsstreit ergab die Zeugenvernehmung, dass der Beklagte die fraglichen Dateien hochgeladen hat.
Die Klägerin ist u.a. der Ansicht, die Ersetzung der Kosten der Abmahnung des Vaters des Beklagten sowie die im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg angefallen Kosten vom Beklagten verlangen zu können.
Sie beantragt vor diesem Hintergrund u.a. die Zahlung der Abmahnkosten neben Zahlung des Lizenzschadens.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen und beantragt vor diesem Hintergrund die Bewilligung von PKH.
Der Beklagte ist u.a. der Ansicht, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Hoch- und Runterladen des Spiels über Azureus nicht erlaubt sei. Weiterhin könnten die Kosten der Abmahnung gegenüber seinem Vater sowie die im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg entstandenen Kosten nicht von ihm verlangt werden, da die Klägerin schließlich den falschen Anspruchsgegner in Anspruch genommen habe und nicht unmittelbar ihn selbst.
Die Kammer hat die Akte des Amtsgerichts Hamburg zum Az.: 25b C 530/13 beigezogen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
(Symbolfoto: Kostiantyn Ablazo[…]