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AG Nürtingen
Az: 11 C 1881/11
Urteil vom 16.01.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.07.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Nebenkosten (vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten) in Höhe von 70,20 € zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.
5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: 578,00 €.
Tatbestand
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