Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletzung Persönlichkeitsrechte durch Medienberichterstattung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Charlottenburg – Az.: 205 C 225/16 – Urteil vom 15.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Film- und Theaterschauspielerin. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Medienunternehmen, das für die Internetseite www…. .de verantwortlich ist.

Am 15.03.2016 wurde bei der Klägerin im Rahmen einer Routinekontrolle ihres Gepäcks am Flughafen Tegel ein Pfefferspray entdeckt und vom Sicherheitsdienst beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete nachfolgend ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein, das am 03.06.2016 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Berlin Bezug genommen (Bl. 23).

Am 12.05.2016 wurde auf „… .de“ über den Vorfall und die Ermittlungen berichtet, am 13.05.2016 auch in der Printausgabe der … Ebenfalls am 13.05.2016 veröffentlichte die Beklagte auf der Website „… .de“ (wegen der vollständigen Bezeichnung wird auf die konkrete Angabe in der Klageschrift verwiesen [Bl. 3]) einen Artikel unter der Überschrift „… – Der Staatsanwalt ermittelt gegen sie“, in dem unter Berufung auf die Berichterstattung der „… “ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz berichtet wurde. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Ausdruck des genannten Artikels Bezug genommen (Bl. 19). Die Berichterstattung der „… “ wurde auch auf „… de“ sowie in verschiedenen Foren und Blogs aufgegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Ausdruck des Artikels von „… .de“ (Bl. 94) und di[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv