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Kinderfotoveröffentlichung in sozialen Medien – Einwilligung beider Elternteile

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OLG Düsseldorf – Az.: 1 UF 74/21 – Beschluss vom 20.07.2021

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 28.04.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: 2.000 €.
Gründe:
I.

Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre 2010 geborenen Töchter L. und N. steht ihnen gemeinsam zu. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Kindesvater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters, die einen Friseursalon betreibt (im Folgenden: Lebensgefährtin), hat Fotos der Kinder aufgenommen. Diese hat sie in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet. Die Kindesmutter war davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Kindesvater hat der Verbreitung der Bilder in den sozialen Medien zugestimmt. Mit Schreiben und E-Mail vom 18.03.2021 hat die Kindesmutter die Lebensgefährtin aufgefordert, die Fotos unverzüglich, spätestens bis zum 21.03.2021, von allen Plattformen zu entfernen und eine beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 25.03.2021 unterzeichnet an die Kindesmutter zurückzusenden. Die Fotos wurden zunächst nicht entfernt. Vielmehr stellte die Lebensgefährtin weitere Fotos der Kinder in ihre Social-Media-Accounts ein. Die Kindesmutter forderte den Kindesvater auf, dem Vorgehen gegen die Lebensgefährtin zuzustimmen, was dieser mit Schreiben vom 24.03.2021 ablehnte.

Das Amtsgericht hat der Kindesmutter auf deren Antrag nach mündlicher Erörterung mit der Kindesmutter und deren Verfahrensbevollmächtigten sowie der bestellten Verfahrensbeiständin mit der angefochtenen einstweiligen Anordnung vom 28.04.2021 das Sorgerecht für die beiden Kinder für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung von Bildern der Kinder im Internet und in den sozialen Netzwerken übertragen und zur Begründung auf §§ 1628 BGB, 22 KunstUrhG verwiesen.

Die Veröffentlichung der Fotos sei ohne die erforderliche Zustimmung der Kindesmutter erfolgt. Eine etwaige Zustimmung der Kinder könne die gebotene Zustimmung der beiden[…]


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