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Irrtumsanfechtung – Vertippen bei Verkaufsangebots auf eBay

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LG München I – Az.: 13 S 6708/17 – Urteil vom 07.11.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20.04.2017, Az. 274 C 21792/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 699,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils wird Bezug genommen.

2. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

3. Die Kammer hat den Beklagten zur Sache angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache im Ergebnis als unbegründet.

1. Ein Kaufvertrag wurde zweifelsohne zwischen den Parteien geschlossen. Das Angebot des Beklagten war eindeutig und annahmefähig.

2. Die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrags ist durch die vom Beklagten unverzüglich erklärte Anfechtung – E-Mail des Beklagten vom 16.06.2016, 19.30 Uhr („Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annullieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist. Gruß Robert“ – erloschen (§ 142 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kläger daher nicht zu.

Der Beklagte trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung die Beweislast. Der Beweis ist geführt. Die Kammer ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten überzeugt davon, dass der Beklagte einem zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt 2 BGB unterlegen ist. Der Beklagte wollte den Koffer grundsätzlich in der Auktion verkaufen und mit einem Startpreis von 1,00 € die Auktion beginnen. Er wollte die Auktion aber noch gar nicht starten, sondern zunächst nur die Vorschau anschauen. Tatsächlich stellte er die entsprechenden Eingabefelder versehentlich so ein, dass er den Koffer zum Preis von 1,00 € zum Verkauf anbot und er dieses Verkaufsangebot sogleich aktivierte.


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