AG Frankfurt – Az.: 32 C 2278/17 (90) – Urteil vom 02.03.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht ein Entgelt für die Eintragung des Betriebes des Beklagten in einem online-Branchenverzeichnis geltend.
Die Klägerin übersandte an den Beklagten, der ein Fahrradgeschäft betreibt, unter dessen Geschäftsadresse – ob per Briefpost oder per Fax, ist streitig – ein Schreiben vom 29.10.2010 (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 7 der Akte), welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben ist und unterhalb dieser Überschrift eine – durch Fettdruck markierte – Fristsetzung zur Rücksendung enthält. Dieses Schreiben besteht im mittleren Drittel, durch eine Einrahmung optisch hervorgehoben, aus einer Art Formular zum Eintrag der Firmendaten; insbesondere sind dort Leerfelder für Angaben zu Adresse, Telefon, E-Mail etc. vorhanden. Das untere Drittel des Schreibens ist – im Fettdruck – überschrieben mit „Es gelten folgende Vertragsbedingungen:“. Sodann folgt ein Fließtext, in dem es unter anderem heißt: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1068,00 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt. Alle angebotenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter www.xxx.xx.“ Für den weiteren Inhalt und die genaue Gestaltung des Schreibens wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Der Beklagte ergänzte im mittleren Teil dieses Schreibens einige Angaben zu seinem Geschäftsbetrieb, unterzeichnete es mit Datum 7.11.2010 und sandte es an die Klägerin zurück, die aus dies[…]