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LG Berlin – Az.: 66 O 20/21 – Urteil vom 07.04.2021
1. Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2021 wird mit der (redaktionellen) Klarstellung bestätigt, dass im Tenor zu Ziffer 1
a) nach den Worten „Den Antragsgegnern wird geboten,…“ das Wort „die“ ersatzlos entfällt,
b) nach der Bezeichnung des Wallet mit den abschließenden Buchstaben und Ziffern „…cff4374d“ der Klammerzusatz „(die aus der Übertragung der 2411.0639 Ether stammen)“ ersatzlos entfällt.
2. Die Verfügungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen einer Zusammenarbeit bei einem Investitionsvorhaben der in der Schweiz ansässigen … AG (nachfolgend AG genannt). Über das Vermögen der im Oktober 2017 gegründeten [...] Weiterlesen
“Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Kryptowährung”