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DSGVO-Auskunft – negative Auskunftserteilung ausreichend

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OLG Dresden – Az.: 4 U 324/21 – Urteil vom 31.08.2021

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8.2.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, in Höhe des sich aus einem Betrag von 5000,00 € ergebenden Kostenerstattungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Verarbeitung seiner Daten, Auskunft über die Weitergabe dieser Daten in Form von Haupt- und Hilfsantrag, die Herausgabe einer Festplatte sowie Unterlassung des Einbehalts oder der Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Daten auf dieser Festplatte.

Die Parteien schlossen im April 2018 einen Kaufvertrag über einen Laptop mit drei Jahren Garantie. Wegen eines Defekts übersandte der Kläger die Festplatte einschließlich der darauf befindlichen personenbezogenen Daten im April 2020 an die Beklagte zur Reparatur; die Beklagte hatte vor der Rücksendung in einer E-Mail vom 30.3.2020 (Anlage K 5) darauf hingewiesen, dass sie eine Datensicherung nicht vornehmen könne, hierfür vielmehr der Kunde selbst verantwortlich sei. Am 6.4.2020 übersandte sie dem Kläger eine Festplatte, bei der es sich unstreitig nicht um die von ihm eingesandte handelte. Personenbezogene Daten des Klägers waren auf dieser Festplatte nicht vorhanden, ob sie Dateien eines Dritten enthielt und ob es sich hierbei um eine neuwertige Festplatte gehandelt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Verbleib der Festplatte im Betrieb des Klägers die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Rechtsauffassung und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die maßgeblichen Vorschriften der DSGVO fehlerhaft ausgelegt und auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage entschieden.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.

a) Auskunft darüber zu erteilen, ob und welchen Dritten sie in die Daten auf der ihr von dem Kläger übersandten Festplatte Seagate mit der Seriennummer …. Einsicht gewährt hat, unter Auflistung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengeleg[…]


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