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LG Flensburg – Az.: 3 O 340/16 – Urteil vom 29.06.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft. Sie nimmt den gesetzlich versicherten Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung des Eigenanteils der Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung im September 2015 in Anspruch.
Der Beklagte war in der Zeit vom 09.09.2015 bis zum 29.09.2015 in zahnärztlicher Behandlung bei dem Zahnarzt Dr. E. (im Folgenden: Zedent). Gegenstand der Behandlung war die Anfertigung und Eingliederung der Prothetik für den implantatgetragenen Zahnersatz regio 45 bis 34. Der Behandlung liegt [...] Weiterlesen
“Zahnarztvergütung – Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung”