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Mobilisation bzw. Manipulation durch eine chiropraktische Behandlung – Haftung

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OLG Köln – Az.: 5 U 142/17 – Urteil vom 11.07.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.8.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 95/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Bei der am 26.4.1983 geborenen Klägerin, die in der 19. Woche schwanger war, traten am 28.6.2011 Schmerzen in der unteren Halswirbelsäule mit Übelkeit und Kreislaufbeschwerden auf. Am 29.6.2011 stellte sie sich gegen 9.00 Uhr beim Beklagten zu 1), einem niedergelassenen Orthopäden, vor. Dieser und der Beklagte zu 2) führen eine Gemeinschaftspraxis, die Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 1) vermerkte als Befund einen Hartspann des Trapeziusoberrands beidseits und einen Druckschmerz paravertebral beidseits C 7 – TH 7. Er wies die Klägerin darauf hin, dass bei bestehender Schwangerschaft Behandlungsmaßnahmen wie ein Einrenken oder die Gabe einer Spritze nicht möglich sein. Er führte zwei manualtherapeutische Behandlungen durch. Bei der ersten stand die Klägerin vor ihm, während sie bei der zweiten auf dem Rücken auf einer Liege lag. Zwischen den Parteien ist streitig, wie und mit welcher Intensität der Beklagte zu 1) die Behandlungen vornahm und ob es sich um chiropraktische Manipulationen oder Mobilisationen handelte. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien zu beiden Maßnahmen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In der Karteikarte ist „Mobilisation der WS ohne Impuls, unspezifisch“ vermerkt. Nach der Verordnung von Krankengymnastik verließ die Klägerin ohne eine Veränderung ihrer Beschwerden die Praxis der Beklagten.

Gegen 18.00 Uhr traten rasch zunehmende und intensive Schmerzen in Höhe der mittleren Brustwirbelsäule auf. Bei Eintreffen des von ihrem Ehemann verständigten Rettungsdienstes empfand die Klägerin ein Taubheitsgefühl in beiden Füßen und eine Schwäche in den Beinen. In der Notaufnahme des Universitätsklinikums B, in die die Klägerin um 20.20 Uhr eingeliefert wurde, lagen ein sensibler Querschnitt unterhalb von Th 10 und eine Lähmung der Beine vor. In der Magnetresonanztomografie zei[…]


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