OLG Celle – Az.: 1 U 25/19 – Beschluss vom 13.11.2019
1. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Januar 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu der beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 91.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am 12.03.2016 geltend.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 21.01.2019 (Bl. 112 ff. d. A.).
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. M. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1 durch ihr behandelndes Personal, die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3, im Rahmen der Entbindung der Klägerin gegen bewährte und grundlegende Gebote der ärztlichen Heilkunst verstoßen hätte oder die Gestaltung des Geburtsvorgangs nicht von einer Einwilligung der Klägerin getragen gewesen sei. Laut Dokumentation habe die Beklagte zu 2 bei der Geburt den sogenannten „Unterarm-Fundus-Druck“ eingesetzt. Dieser sei angesichts des CTG-Befundes und den nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen auch sach- und fachgerecht ausgeführt worden. Ein weiteres Abwarten wäre für die Gesundheit des Kindes kritisch gewesen, die Unterstützung der Klägerin zur zügigen Beendigung der Geburt eindeutig indiziert gewesen. Der Unterarm-Fundus-Druck als eine Form der „Kristeller-Hilfe“ (Oberbegriff) sei trotz der bestehenden Diskussionen um seine Anwendung im Vergleich zu den sehr viel risikoreicheren vaginaloperativen Entbindungen wie Saugglocke und Kaiserschnitt alternativlos. Die Druckrichtung könne mit dem Unterarm bestimmt werden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausführung seien nicht zu erkennen. Bei den von der Klägerin beklagten chronischen Schmerzen im Steißbeinbereich handele es sich um Beschwerden im gewöhnlichen Komplikationsspektrum nach einer Geburt, welche keine Rückschlüsse auf Fehler bei der Geburtshilfe zuließen. […]