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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungspflichten vor Fußoperation im Fersenbereich

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OLG Köln – Urteil vom 04.07.2018 – Az.: I-5 U 56/17

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 363/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der am 9.5.1933 geborene frühere Kläger (im Folgenden auch: Patient), dem Hüftprothesen beidseits und ein Herzschrittmacher eingesetzt waren, stellte sich am 27.11.2007 mit belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuß sowie einem Instabilitätsgefühl und einer Unsicherheit beim Gehen in der Praxis des Beklagten zu 2) vor, der sowohl als niedergelassener Orthopäde tätig als auch im Krankenhaus der Beklagten zu 1) angestellt ist. Der Beklagte zu 2), bei dem der Patient seit dem Jahr 1997 in Behandlung war, untersuchte ihn und führte eine Röntgenaufnahme des rechten Fußes, eine Sonografie beider Füße und eine Pedobarografie durch. Am 14.12.2007 erfolgte eine Computertomografie in einer radiologischen Praxis. Am 20.12.2007 besprach der Beklagte zu 2) mit dem Patienten die Befunde, diagnostizierte – wie aus dem Bericht vom 2.1.2008 hervorgeht – einen Hohlfuß rechts mit varischer Ferse sowie eine Anhebung und Instabilität des fünften Strahls des rechten Fußes, empfahl eine valgisierende Korrekturosteotomie des Fersenbeins nach Dwyer kombiniert mit einer Plattenosteosynthese des fünften tarsometatarsalen Gelenks und führte ein Aufklärungsgespräch durch.

Nach stationärer Aufnahme des Patienten im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nahm der Beklagte zu 2) am 7.3.2008 die Operation vor. An der weiteren Nachbehandlung war der Beklagte zu 3) beteiligt. Am 14.3.2008 wurde der Patient entlassen und nach einigen Stunden mit Schüttelfrost und Übelkeit wieder aufgenommen. Die Wunden am rechten Fuß zeigten keinen auffälligen Befund. Am 17.3.2008 wurde der Patient erneut entlassen.

Als er sich am 20.3.2008 ambulant in der Praxis des Beklagten zu 2) vorstellte, zeigte sich eine Hautnekrose an der lateralen Ferse rechts. Der Beklagte zu 2) nahm einen Abstrich, der zum Nachweis von staphylococcus aureus führte, und wies den Patienten in das Krankenhaus[…]


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