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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers

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LG Bochum – Az.: I-6 O 370/16 – Urteil vom 30.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 I, 247 BGB seit dem 21.05.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte-vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs- verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden für die Vergangenheit und die Zukunft, sowie den nicht voraussehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung ab Februar 2014 zu ersetzen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens in Höhe von 751,45 Euro zu zahlen.

Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3196,34 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 I, 247 BGB seit dem 21.05.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge der Behandlung im Haus der Beklagten ab dem 16.02.2014 bis zum 02.04.2014.

Bei dem Kläger bestand seit 1991 ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, der zu Folgeschäden am Organsystem geführt hatte.

Am 08.08.2013 ließ der Kläger im Haus der Beklagten eine kombinierte Pankreas-/Nierentransplantation vornehmen.

Da der Kläger am 15.02.2014 eine gastrointestinalen Blutung in einem Spenderduodenum erlitt, die unter konservativer Therapie nicht sistierte, wurde er  am 16.02.2014 luftgebunden aus dem F. Krankenhaus in E mit möglicherweise liegendem Katheter in der rechten A. Radialis auf die Intensivstation der Beklagten verlegt.

Bei der sodann sofort durchgeführten Gastroskopie konnte die Blutungsquelle im Spenderduodenum identifiziert werden. Nach Unterspritzung der Blutungsquelle mit Suprarenin sistierte die Blutung, der Hb-Wert bei 8,5 g/dl  konnte konstant gehalten werden. Daraufhin wurde der Kläger am 17.02.2014 auf eine chirurgische Normalstation im Hause der Beklagten verlegt.

Jedoch kam es am Abend des 18.02.2014 zu einem neuerlichen Hb-Abfall auf 6,7 g/dl, so dass er erneut auf die chirurgische Intensivstation verlegt werden musste, nachdem der Kläger rektal Blut abgesondert hatte.

Es wurde, ohne einen Allen Test durchzuführen ein erneuter arterieller Blutdruckkatheter am rechten Handgelenk in die Speichenarterie (A. radialis) eingelegt.

Es erfolgte eine Ösophagogastroduodenoskopie,[…]


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