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Aufklärungspflichten bei Patientenüberweisung zur Operation in Krankenhaus

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OLG Hamm  – Az.: I-3 U 33/19 – Beschluss vom 20.05.2019

In dem Rechtsstreit gegen … weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger unterzog sich am 21.04.2010, 08.02.2011 und 17.02.2011 jeweils einer Wirbelsäulenoperation im Gemeinschaftskrankenhaus I. Der Beklagte, ein niedergelassener Neurochirurg, hatte den Beklagten [richtig: den Kläger – Anmerkung der Redaktion] erstmals am 09.04.2010 untersucht und eine Operationsindikation wegen therapieresistenter Beschwerden bejaht. Am 14.01.2011 stellte sich der Kläger erneut mit Beschwerden in der Praxis des Beklagten vor.

Der Kläger hat dem Beklagten erstinstanzlich Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel vorgeworfen und behauptet, dass die genannten Operationen zu einer deutlichen Verschlechterung seines Zustands geführt hätten. Er hat ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 15.000 EUR gefordert (100.000 EUR abzüglich 85.000 EUR, die aufgrund eines Vorprozesses gegen die Trägerin des Gemeinschaftskrankenhauses I gezahlt wurden). Zudem hat er einen rückständigen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 67.680 EUR, einen laufenden Haushaltsführungsschaden i.H.v. 779,40 EUR monatlich sowie einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 30.015 EUR behauptet und geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden begehrt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und zur näheren Darstellung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört, die Zeugin U vernommen und ein neurochirurgisches Gutachten des Sachverständigen PD Dr. L eingeholt. Sodann hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht feststellbar sei, dem Beklagten auch kein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen sei und im Übrigen von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Operation vom 21.04.2010 auszugehen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter.

Der Kläger akzeptiert die Feststellung […]


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