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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Abtretung von Sachmängelhaftungsansprüche gegen Dritte

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Kein Verkauf von Deliktansprüchen im Gebrauchtwagenkauf
Wenn Probleme mit einem gebrauchten Fahrzeug auftauchen, können sich komplexe Rechtsfragen ergeben. Nicht selten werden im Kaufvertrag Ansprüche aus Sachmängelhaftung an den Käufer abgetreten. Dies wirft die Frage auf, ob der Käufer dann auch deliktische Ansprüche gegen den Hersteller verliert. Gerichte müssen in solchen Fällen sorgfältig abwägen, welche Rechte dem Käufer tatsächlich noch zustehen. Der folgende Beitrag beleuchtet ein aktuelles Urteil, das Klarheit in diese Thematik bringt.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 1424/22 >>>]


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Abtretungsklausel im Kaufvertrag erfasst nur vertragliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, nicht aber deliktische Ansprüche des ursprünglichen Verkäufers gegen den Hersteller.
Bei der Auslegung der Klausel ist der objektiv erklärte Parteiwille aus Sicht eines juristischen Laien maßgeblich, nicht die Sichtweise des Klauselverfassers.
Der Begriff „Sachmängelhaftung“ wird von Laien typischerweise nur auf vertragliche Ansprüche bezogen, nicht auf deliktische Ansprüche.
Die Verwendung des Rechtsbegriffs „Sachmängelhaftung“ spricht dafür, dass die Parteien den Begriff im juristischen Sinne verwenden wollten.
Der Autoverkäufer kann trotz Abtretungsklausel deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen.
Die Höhe des Differenzschadens ist anhand einer wertorientierten Betrachtung zu bemessen.
Bei der Schadensminderungspflicht muss ein Privatverkäufer den erzielbaren Verkaufspreis nicht exakt kennen.


➜ Der Fall im Detail


Gebrauchtwagenkaufvertrag: Deliktische Ansprüche trotz Abtretung von Sachmängelhaftung?
In diesem Fall ging es um die Klage eines Käufers eines Mercedes-Benz B 200 CDI gegen den Hersteller Daimler. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Jahr 2012 gebraucht erworben.

(Symbolfoto: osonmez2 /S[…]


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