LG Magdeburg – Az.: 1 S 39/19 – Beschluss vom 28.03.2019
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 07.01.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
Zutreffend hat das Amtsgericht zum einen festgestellt, dass die Klägerin keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann, weil zwischen den Parteien kein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen ist.
Die Klägerin ist zwar nach ihrem Schulunfall vom 14.02.2014 in der Zeit vom 14.02.2014 bis zum 28.04.2014 in den Räumen der Beklagten im Krankenhaus B. behandelt worden. Allerdings hat diese ambulante Behandlung, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung stattgefunden. Die Klägerin ist von den Vertretern des Durchgangsarztes Dipl.-Med. M. im Durchgangsarztverfahren behandelt worden. Dies ergibt sich daraus, dass der unstreitig am 14.02.2014 als Durchgangsarzt tätige Mediziner M. auch die weiteren Behandlungen selbständig gegenüber dem Unfallversicherungsträger abgerechnet und über diese Behandlungen auch Durchgangsarztberichte an den Unfallversicherer gefertigt hat.
Dabei ist der behandelnde Arzt zumindest am 14.02.2014 hoheitlich für die Berufsgenossenschaft tätig geworden. Ob die von ihm bzw. von seinen Vertretern danach durchgeführten Behandlungen noch hoheitlich erfolgt sind, kann dahinstehen. Auch wenn er die Behandlung selbst übernommen hat, hat dies lediglich zur Folge, dass ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag mit ihm zu Stande gekommen ist. Die Beklagte ist zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Vielmehr ist die Behandlung weiter als ambulante Durchgangsarztbehandlung durchgeführt worden. Die Beklagte ist in die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Durchgangsarzt weder sozialversicherungsrechtlich noch bürgerlich-rechtlich einbezogen worden.
Letztlich tritt aber auch unabhängig von den Besonderheiten des Durchgangsarztverfahrens ein Kassenpatient, der sich in die am[…]