Typ 1 Diabetiker erkämpft höheren Grad der Behinderung
Die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) bei Erwachsenen mit Diabetes mellitus Typ 1 ist ein komplexes Thema, das sich an den sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen orientiert. Diabetes mellitus Typ 1 ist eine chronische Erkrankung, bei der der Körper kein Insulin mehr selbst produziert. Die Behandlung erfordert daher eine lebenslange Insulinersatztherapie, die für Betroffene eine bedeutende Herausforderung darstellt. Der GdB soll die Auswirkungen der Erkrankung und des damit verbundenen Therapieaufwands auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben widerspiegeln. Wie dieser GdB konkret bemessen wird, klärt ein aktuelles Gerichtsurteil, das im Folgenden näher beleuchtet wird.
[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 10 SB 2378/22 >>>]
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers ist aufgrund seines Diabetes mellitus Typ 1 mit 50 festzustellen.
Die Verwendung einer Insulinpumpe erfüllt das Kriterium eines erhöhten Therapieaufwands gemäß den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Die Kopplung der Insulinpumpe mit einem Gewebszuckersensor führt nicht zu einer Verringerung des Therapieaufwands.
Eine individuelle Betrachtung des Therapieaufwands ist nicht zulässig, da dieser für alle Betroffenen gleich hoch ist.
Die gravierenden Einschnitte in die Lebensqualität müssen bei der GdB-Bewertung berücksichtigt werden.
Häufige schwere Unterzuckerungen mit Fremdhilfe sind für die Bewertung nicht entscheidend.
Die Bewertung des Bronchialasthmas und der Allergie durch den beklagten Beklagten wurden bestätigt.
➜ Der Fall im Detail
Ein Kläger mit Diabetes mellitus Typ 1 kämpft um höhere Anerkennung seiner Behinderung
In diesem Fall geht es um einen Mann mit Diabetes mellitus Typ 1, der gegen die Entscheidung des Landratsamts Rastatt (LRA) geklagt hat, welches seinen Grad der Behinderung (GdB) auf 40 festgelegt hatte.
Der Kläger argumentierte, dass die Auswirkungen seiner Erkrankung und der damit verbundene Therapieaufwand einen höheren GdB von 50 rechtfertigen würden. Der Kläger ist seit 2020 mit einer Insulinpumpe und einem rtCGM-Sensor versorgt, welcher den Gewebszucker misst und bei drohenden U[…]