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Befunderhebungsfehler Laminektomie – unterbliebene postoperative Untersuchung

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 123/18 – Urteil vom 08.10.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise aufgehoben:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin wegen der bei ihr am ersten postoperativen Tag (29. November 2012) unterlassenen ärztlichen neurologischen Untersuchung Schadensersatz verlangt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden (immaterieller Art nur, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind, materieller Art nur, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht) zu ersetzen, welche ihr aus der am ersten postoperativen Tag (29. November 2019) unterlassenen ärztlichen neurologischen Untersuchung erwachsen sind oder der Klägerin noch entstehen werden.

Die Sache wird im Betragsverfahren an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 110.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist von Beruf Altenpflegerin und litt vor der Behandlung durch den Beklagten seit Jahren an progredienten Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in beide Füße. Nach – im Ergebnis erfolgloser – konservativer Therapie ( Krankengymnastik, Reha-Sport aber auch Verabreichung von Schmerzmitteln [ z.B. CT-gestützte periradikuläre Therapie rechts L4/L5 unter Applikation einer Ampulle Triam 40 im Gemisch mit 2 ml Bucain am 28.9.2012 gemäß Bericht Dr. G. ] ) stellte sich die Klägerin mit einer Überweisung ihrer Hausärztin beim Beklagten am 2.11.2012 vor, der in Auswertung einer MRT-Aufnahme vom 26.4.2011 eine Spondylolisthesis im LWK 4/5 und LWK 5/S1, eine beidseitige Spondylarthrose in LWK 4/5 und LWK 5/S1, eine Dorsalprotrusion in LWK 3/4 sowie einen medialen Prolaps in LWK5/S diagnostizierte ( Lumbalstenose LWK 3/4/5 ) und die Indikation für eine Laminektomie ( LWK 4 + LWK 5 – Implantat je eines TLIF-Cages L3/4/5; dorsale Stabilisierung LWK 3/4/5 ) stellte. Am 13.11.2012 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis des Beklagten vor. Am 27.11.2012 wurde sie in die C. aufgenommen, wo der Beklagte am 28.11.2012 den Eingriff vornahm.
Im Operationsbericht vom 28.11.2012 heißt es ( u.a. ):
Duraverletzung. Versorg[…]


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