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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen

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LG Detmold – Az.: 1 O 185/18 – Urteil vom 03.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Klägerin macht den Beklagten – dieser ist niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde – dafür verantwortlich, dass sie schon am 15.01.2009 und damit in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und wegen damit einhergegangener Komplikationen geistig und körperlich behindert ist und nur über eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit verfügt. Sie verlangt deshalb von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 EUR und die Feststellung seiner Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden.

Nach einem Erstkontakt am 07.02.2008 suchte die Mutter der Klägerin die Praxis des Beklagten in B am 28.08.2008 erneut auf und gab an, dass seit ihrer letzten Regelblutung mehr als ein Monat verstrichen sei. Bei der an diesem Tag durchgeführten Ultraschalluntersuchung war jedoch noch keine Gravidität festzustellen. Am 5., 12 und 23.09.2008 nahm der Beklagte weitere Ultraschalluntersuchungen bei der Mutter der Klägerin vor. Bei der Untersuchung am 23.09.2008 stellte er eine Schwangerschaft fest. In der Folgezeit suchte die Mutter der Klägerin regelmäßig die Praxis des Beklagten auf. Wie oft sie dies tat, ist jetzt ebenso streitig wie die Frage, wie häufig der Beklagte bei ihr dabei Ultraschalluntersuchungen vornahm. Der Beklagte stellte bei der Mutter der Klägerin jedenfalls zeitweilig Leukozyten und Eiweiß im Urin fest und verordnete ihr deshalb unter anderem Blasen- und Nierentee und schließlich auch ein Antibiotikum. Ob die Mutter der Klägerin dieses Medikament auch einnahm, ist streitig. Letztmals erschien sie dann am 15.01.2009 mit Wehenbeschwerden in der Praxis des Beklagten. Bei ihrer Untersuchung fand der Beklagte den Muttermund der Patientin auf 3 bis 3,5 cm erweitert vor. Außerdem prolabierte die Fruchtblase im Zervikalkanal. Ob die Patientin zu diesem Zeitpunkt blutete, ist streitig. Der Beklagte sorgte jedenfalls dafür, dass die Mutter der Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes von seiner Praxis aus mit einem Taxi ins Klinikum H fuhr. Dort wurde die Patientin noch am selben Tag im Wege einer primären, eiligen Sectio entbunden. Die Klägerin wog bei ihrer Geburt 735 g.


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