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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhaushaftung für Schmerzen nach einer Geburt

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LG Hannover – Az.: 2 O 190/17 – Urteil vom 21.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 91.000,-€
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage wegen einer – so macht sie geltend – fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Die am 29. Mai 1984 geborene Klägerin begab sich am 12. März 2016 um 1.45 Uhr in Begleitung ihres Lebensgefährten Herrn … in die Notaufnahme des von der Beklagten zu 1 betriebenen …krankenhauses Hannover; sie war schwanger, stand fünf Tage vor dem errechneten Geburtstermin, und es war um ca. 1 Uhr nachts zu einem vorzeitigen Blasensprung gekommen. Zunächst führten die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1 eine Ultraschalluntersuchung durch, maßen, Blutdruck, Puls sowie Temperatur und zeichneten ab 2:05 Uhr ein Aufnahme-CTG auf, welches einen Normalbefund ergab, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Behandlungsunterlagen Bezug genommen wird. Sodann wurde sie stationär auf der Station 6 aufgenommen.

Um ca. 3.30 Uhr beklagte die Klägerin Schmerzen bei subjektiv zunehmender Wehentätigkeit; sie erbat „etwas Schmerzbehandlung“ und erhielt jeweils ein „Spascupreel“-Zäpfchen sowie ein „Tramal“-Zäpfchen zur Eigenapplikation. Um 4.45 Uhr berichtete die Klägerin erneut von zunehmender Wehentätigkeit. Im weiteren Verlauf leitete das behandelnde Personal ein weiteres CTG ab, gab der Klägerin ein Wärmepack für den Rücken und die Klägerin nahm ein Bad. Sie erhielt dann eine Periduralanästhesie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behandlungsunterlagen (insbesondere Anlage K 1 der Klagschrift, im Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.

Von 9.00 Uhr an setzte das behandelnde Personal einen wehenfördernden „Oxytocin“-Tropf an, ab 9.45 Uhr bestand zunehmend Druck nach unten und um 10 Uhr war der Muttermund vollständig eröffnet und der Kopf des Kindes befand sich tief und fest im Beckeneingang. Darauffolgend kam es zu einem mehrfachen Positionswechsel der Klägerin. Ab 11.50 Uhr schnitt der Kopf des Kindes leicht ein und der Wehentropf wurde gesteigert. Das CTG zeigte nach einer kurzen Aufzeichnungslücke eine Reaktion des Kindes mit wiederholt auftretenden Abfällen der Herzfrequenz bei gleichzeitig guter Mikrofluktuation. Bei dem Kind zeigten sich bei seit Stu[…]


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