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Zurücklassen einer OP-Nadel im Bauchraum – Schmerzensgeldanspruch

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OLG Stuttgart – Az.: 1 U 145/17 – Urteil vom 20.12.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.10.2017, Az. 6 O 302/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 169,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass bei der Operation vom 18.03.2014 eine Nadel im Bauchraum der Klägerin verblieben ist, materielle Schäden soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

4. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.957,55 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten Ziff. 1 sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. 1. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

a) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin selbst 75%‚ die Beklagte Ziff. 1 25 %.

b) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 tragen die Beklagte Ziff. 1 und die Klägerin je zur Hälfe.

c) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt die Klägerin.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.669,25 EUR
Gründe
A.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer urologischen Operation geltend.

I.

Bei der am 27.01.1988 geborenen Klägerin wurde am 18.03.2014 im von der Beklagten Ziff. 1 getragenen laparoskopisch eine Pyelonplastik wegen Nierenbeckenabgangsstenose rechts sowie eine Nierensteinentfernung durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass es sich nicht um feste Nierensteine handelte. Es entleerte sich unmittelbar nach Eröffnung des Nierenbeckens sog. Steinsludge (Steingrieß) aus dem Nierenbecken. Postoperativ hatte die Klägerin zunächst Fieberschübe und im weiteren Verlauf abdominale Schmerzen.

Spätestens am 15.04.2014[…]


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