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Zahnbehandlungsvertrag – Abbruch einer Kronenbehandlung nach Interimsversorgung

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OLG Köln – Az.: 5 U 65/16 – Urteil vom 28.11.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.5.2016 (3 O 265/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.945,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 8.5.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55,4% und die Beklagte zu 44,6%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 Satz 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.

Der Klägerin steht nach §§ 630a, 612, 627, 628 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.905,06 EUR zu.

Die Parteien hatten einen Behandlungsvertrag geschlossen, der als Dienstvertrag über Dienste höherer Art nach § 627 BGB anzusehen und als solcher von beiden Seiten jederzeit kündbar war. Die Klägerin hat davon durch Erklärung vom 7.4.2015 Gebrauch gemacht. Unstreitig hat sie als Reaktion darauf, dass die Beklagte sich – nach vorangegangener Eskalation – weigerte, den begehrten Kostenvorschuss zu zahlen, alle weiteren vereinbarten Termine storniert und die Behandlung nicht weiter fortgesetzt. Dies war aus Empfängersicht als Kündigung des Behandlungsverhältnisses zu werten und ist auch so verstanden worden.

In Folge der Kündigung war die Klägerin nach § 628 Satz 1 BGB grundsätzlich berechtigt, den Teil der Vergütung verlangen, der auf die bisher erbrachten Leistungen entfiel. Ein Vergütungsanspruch stand ihr allerdings nach § 628 Satz 2 BGB insoweit nicht zu, als die Leistungen infolge der Kündigung für die Beklagte kein Interesse mehr hatten. Die Kündigung der Klägerin war nämlich erfolgt, ohne dass sie durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten hierzu veranlasst worden wäre. Ein solches vertragswidriges Verhalten, das das Gewicht eines „wichtigen Grundes“ im Sinne von § 626 BGB haben müsste, kann insbesondere nicht in dem Verweigern der Vorschusszahlung von 12.500.- EUR liegen. Weder ist eine entsprechende Vorschusspflicht gesetzlich geregelt noch ist sie zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung kann weder bei Vertragsschluss noch im Rahmen einer späteren entsprechenden Ergänzung des Vertrages festgestellt werden, er[…]


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