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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungskosten – Vermittlung medizinischer Dienstleitungen – Kostenschuldner

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OLG Köln – Az.: 5 U 141/17 – Urteil vom 15.08.2018

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das am 16.08.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 97/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an das Universitätsklinikum C, T-Str. x, C die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 1) vom 31.01.2014 bis zum 15.12.2014 (Rechnung vom 12.05.2015, Rechnungs-Nr. 11xxx059) in Höhe von 6.931,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 zu zahlen, abzüglich möglicher weiterer, über die bereits geleisteten 21.000 EUR hinausgehenden Zahlungen der Fa. J GmbH.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von den Ausgleichs- und Regressforderungen der Fa. J GmbH, Vstraße xx, C hinsichtlich der an das Universitätsklinikum C bezahlten Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 1) vom 31.01.2014 bis zum 15.12.2014 (Rechnung vom 12.05.2015, Rechnungs-Nr. 11xxx059) bis zu einer Höhe von 27.931,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: stockfour/Shutterstock.com)

Die Kläger sind Eheleute und Staatsangehörige der russischen Föderation. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Patienten aus dem Ausland medizinische Dienstleistungen in Deutschland vermittelt. Schwerpunkt ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist die Beratung, Betreuung und Begleitung aus de[…]


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