Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 75/18 – Urteil vom 28.11.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Mai 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 15.000,– Euro nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden auf Grund der in den ambulanten Behandlungen des Klägers am 14., 24. und 28. April 2014 übersehenen hinteren Azetabulumwandfraktur der rechten Hüfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 68% und der Beklagte zu 2) zu 32%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt zu 82% der Beklagte zu 2); die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 18%. Der Kläger trägt die Kosten der Streithelferin zu 18%. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2) und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision des Beklagten zu 2) wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde nach einem auf dem Weg zur Arbeit erlittenen Verkehrsunfall am 9.4.2014 bei der Beklagten zu 1) eingeliefert, wo der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt der Streithelferin tätig war und die Untersuchung des Klägers übernahm. Es erfolgte eine 2-Ebenen-Röntgenaufnahme von Becken und Knie zum Ausschluss ossärer Verletzungen. Die Ers[…]