Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 48/18 – Urteil vom 14.05.2019
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. März 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden. Dieses Begehren stützt er auf das Vorbringen, im April 2014 bei einer durch den Beklagten zu 5) durchgeführten Operation eines Hirntumors im Hause der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt und durch die Beklagten zu 3) und 4) unzureichend aufgeklärt worden zu sein. Zusätzlich stützt er sein Begehren auf die Ansicht, dass die Operation bereits deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil sie entgegen einer auf die Behandlung durch den Beklagten zu 2) als Chefarzt gerichteten Wahlleistungsvereinbarung durch den Beklagten zu 5) ausgeführt wurde.
Hinsichtlich der Einzelheiten und die erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht, der Einzelrichter, hat, sachverständig beraten (vgl. das auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 4. April 2017 [Bl. 53 GA I] eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. med. W. B. vom 11. September 2017 und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018 [Bl. 143 ff. GA I]), die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht schon deshalb zustehe, weil die unstreitig vom Kläger erteilte Einwilligung mangels vollständiger und zutreffender Aufklärung unwirksam gewesen wäre und zur Rechtswidrigkeit des operativen Eingriffs geführt hätte. Bei der Aufklärung sei auch auf Alternativen zur beabsichtigten Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungsc[…]