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Zahnarztvergütung – Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung

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LG Flensburg – Az.: 3 O 340/16 – Urteil vom 29.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft. Sie nimmt den gesetzlich versicherten Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung des Eigenanteils der Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung im September 2015 in Anspruch.

Der Beklagte war in der Zeit vom 09.09.2015 bis zum 29.09.2015 in zahnärztlicher Behandlung bei dem Zahnarzt Dr. E. (im Folgenden: Zedent). Gegenstand der Behandlung war die Anfertigung und Eingliederung der Prothetik für den implantatgetragenen Zahnersatz regio 45 bis 34. Der Behandlung liegt ein Heil- und Kostenplan vom 09.09.2015 zugrunde (Anlage K 2, Blatt 14 f. der Akte), dem die für den konkreten Befund vorgesehene Regelversorgung sowie die Therapieplanung zu entnehmen sind. Der Beklagte leistete weder die in dem Planformular noch die in der beigefügten Anlage vorgesehene Unterschrift.

Der Beklagte war bereits am 15.07.2015 beim Zedenten in Behandlung, bei der vier Implantate inseriert und die vorhandenen Zähne im Unterkiefer abgeschliffen wurden. Ob der Beklagte in diese Behandlung eingewilligt oder ob er lediglich eine kosmetische Verbesserung seines vorhandenen Zahnersatzes gewünscht hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Mit Rechnung vom 12.10.2015 (Anlage K 3, Blatt 16 der Akte) liquidierte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Eigenanteil für die Leistungen in der Zeit vom 09.09.2015 bis 29.09.2015 in Höhe von 11.901,14 €. In diesem Betrag sind 5.447,39 € Praxislaborkosten (Anlage K 4, Blatt 20 der Akte) enthalten. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anlage K 5, Blatt 21 der Akte) bat die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07.12.2015 um Zahlung.

Die Klägerin behauptet, der Zedent habe ihr die streitgegenständliche Forderung abgetreten, diese sei auch nicht im Rahmen einer Refinanzierung weiter abgetreten worden. Die vereinbarte Leistung sei ordnung[…]


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