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Aufklärungspflichtverletzung – Ausschluss einer hypothetischen Einwilligung des Patienten

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OLG Dresden – Az.: 4 U 262/19 – Beschluss vom 09.04.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2019 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat die allein auf behauptete Aufklärungsversäumnisse gestützte Klage abgewiesen, da es von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin in die vom Beklagten durchgeführte Darmspiegelung ausgegangen ist und sich im Ergebnis nicht von dem Vorliegen eines echten Entscheidungskonfliktes überzeugt gesehen hat. Dies ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat einen Entscheidungskonflikt für den Fall einer – vom Landgericht in Zweifel gezogenen und somit für die Berufung als unterblieben unterstellten – ordnungsgemäßen Aufklärung des Beklagten in die von ihm durchgeführte Koloskopie nicht hinreichend plausibel gemacht. Für den Einwand, der Patient würde auch im hypothetischen Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt haben, ist der behandelnde Arzt darlegungs- und beweispflichtig. An diesen Beweis sind besonders hohe Anforderungen zu stellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 443/13 –, m.w.N., juris). Eine solche hypothetische Einwilligung kommt bereits dann nicht in Betracht, wenn der Patient plausible Gründe dafür darlegen kann, dass er sich in seiner persönlichen Situation aus damaliger Sicht in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Dabei reicht es aus, wenn der Patient plausibel darstellen kann, er hätte sich die Sache noch mal überlegt, mit einem anderen Arzt oder mit Verwandten gesprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03. September 2013 – I-26 U 85/12 –, Rn. 26 – 27, juris). Auch wenn damit an die Darlegung des […]


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