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LG Ravensburg – Az.: 2 O 151/14 – Urteil vom 06.12.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 372,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu bezahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 1.573,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.05.2014 zu bezahlen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
4. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin [...] Weiterlesen
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