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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmeranspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte

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ArbG Krefeld – Az.: 2 Ca 1313/18 – Urteil vom 07.12.2018

1. Der Beklagten wird aufgegeben, die Abmahnungen vom 06.06.2018 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Streitwert wird auf 8.800,00 EUR auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Der 50jährige Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Schlosser zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt etwa 4.400,00 EUR beschäftigt.

Im L. Betrieb der Beklagten fand in der Zeit vom 26.01.2018 bis zum 21.03.2018 eine Betriebsratswahl statt, bei der 1343 Wahlberechtigte zwischen acht Vorschlagslisten wählen konnten.

Der Kläger trat ebenso wie sein Kollege X. I., für die Liste „Von Kollegen für Kollegen (Liste 8)“ an . Er wurde als Listenvertreter 1 in den Betriebsrat gewählt.

Unter dem 30.05.2018 haben der Kläger sowie ein weiterer Betriebsratskollege, Herr I., am Standort L. einen Flyer verteilt, wobei es zwischen den Parteien streitig ist, ob dies innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes erfolgte.

Der Flyer wurde des Weiteren in einer geschlossenen Gruppe bei Facebook veröffentlicht. Diese Facebook-Gruppe wurde von dem Kläger betrieben und hatte insgesamt 38 Mitglieder.

Der Flyer befasst sich mit den Themen „Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der P. GmbH“, „Chorus und neue Hauptverwaltung“, sowie „Übertarifliche Vergütung“. Zum letztgenannten Thema verhält sich der Flyer wie folgt:

„Es gibt Grund zur Besorgnis, dass der Arbeitgeber versuchen wird die übertariflichen Vergütungen zu überprüfen um ggf. Anpassungen mit dem Betriebsrat verhandeln zu wollen.

Im Klartext: Ein Griff in euer Portemonnaie!

Wir begrüßen die jüngste Bestätigung des Betriebsratsvorsitzenden, dass Anpassungen der übertariflichen Vergütungen nicht verhandelbar sind.“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Flyers wird auf Blatt 10 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Nach etwa zwei Stunden kam der Personalleiter der Beklagten Herr G. L. auf den Kläger und den Mitarbeiter I. zu und forderte diese auf, die Verteilung des Flyers vor dem Betrieb sofort einzustellen. Dieser Aufforderung kamen der Kläger und Herr I. nach.

Unter dem 06.06.2018 erteilte die Beklagte sodann dem Kläger zwei Abmahnungen.

In der ersten Abmahnung vom 06.06.2018 warf die Beklagte dem Kläger vor, dass er am 30.05.2018 zusammen mit dem Kollegen Herrn I. im Betrieb am Standort L. einen Fly[…]


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