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LG Krefeld – Az.: 2 O 143/17 – Urteil vom 29.11.2017
Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 8.930,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.972,68 EUR seit dem 09.12.2014 sowie aus 958,19 EUR seit dem 03.06.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Kosten zu ersetzten, die zur Beseitigung der Feuchtigkeitsproblematik im Schlafzimmer resultierend aus der Undichtigkeit von wasserführenden Leitungen des im Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts L. von P. Blatt XXX eingetragenen Wohnungseigentums der Kläger, bestehend aus einem 344/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung P., Flur XX , Flurstück XXX, Gebäude- und Freifläche, L-Straße x, groß 4, 64 Ar entstehen soweit sich [...] Weiterlesen
“Kaufvertrag über Eigentumswohnung – Reichweite Gewährleistungsausschluss”