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Abweichung wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten
VG Koblenz – Az.: 4 L 487/20.KO – Beschluss vom 18.06.2020
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juni 2020 (Fahrerlaubnisentzug, Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und Zwangsmittelandrohung) hat überwiegend Erfolg.
I.
Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung [...] Weiterlesen
“Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem”