LG Ravensburg – Az.: 2 O 151/14 – Urteil vom 06.12.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 372,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu bezahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 1.573,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.05.2014 zu bezahlen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
4. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 %. Der Beklagte trägt 89 % der Kosten der Streithilfe. Die übrigen Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 28.924,41 € (Klage 2.089,91 €; Widerklage 26.834,50 €)
Tatbestand
Der Beklagte hat bei der Klägerin, die einen Baustoffhandel betreibt, Baumaterialien (anthrazitfarbene Winkelstützen und anthrazitfarbene Rasenkanten) bestellt. Die Klägerin bezog die gelieferten Winkelstützen bei der Streithelferin. Es ist unstreitig, dass die Winkelstützen die Anforderungen der Expositionsklasse XC4 gem. DIN 1045:2001-07 nicht erfüllen.
Die Klägerin hat für die Lieferungen Rechnungen vom 18.10.2013 und 19.11.2013 gestellt und Gutschriften vom 22.11.2013 und 09.12.2013 erteilt (Anlagen K 2 – K 5), so dass die Forderung der Klägerin rechnerisch 2.089,91 € beträgt.
Der Beklagte hat durch außergerichtliches Anwaltsschreiben vom 17.04.2014 (Anlage B 8) den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Lieferung der Winkelstützen erklärt. Zuvor hat er der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2014 (Anl. B 7) eine Frist gem. § 281 Abs. 1 BGB zur Nachbesserung bis zum 26.03.2014 gesetzt.
Die Klägerin behauptet, dass sie alle Materialien mangelfrei geliefert habe, und sie ist deshalb der Auffassung, dass ihre Forderung berechtigt sei.
Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.089,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte steht auf dem Standpun[…]