OLG Köln – Az.: 3 U 49/18 – Urteil vom 06.12.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 4 O 307/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.103,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 12.09.2015, aus weiteren 3.556,05 EUR seit dem 04.08.2016 und aus weiteren 4.547,76 EUR seit dem 28.06.2017 zu zahlen.
2) Weiter werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten T & Partner GbR, Xstr. 18, B von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem S-Lager, S2-Straße in L entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am 18.12.2014 im S-Lager N in der S2-Straße in L ereignete. Beteiligt an dem Unfall waren der seinerzeit bei der B2 Transporte GmbH & Co.KG beschäftigte 59-jährige Kläger und der bei der I Transporte angestellte Beklagte zu 2), deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) waren seinerzeit damit befasst, im S-Lager zur Beladung auf ihre LKWs in Tornähe bereit gestellte Paletten mit zu transportierender Ware mit Hilfe sogenannter „Elektroameisen“ zu den bereits beladungsbereit an den ihnen vom zuständigen Disponenten zur Beladung zugewiesenen Toren stehenden LKWs zu befördern. „Elektroameisen“ sind Hubwagen, welche zum Transport von Waren auf Paletten genutzt werden. Bei der Beförderung von […]