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Kraftfahrzeugpfändung – Weisungen des Gläubigers an Gerichtsvollzieher

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AG Papenburg – Az.: 20 M 750/18 – Beschluss vom 07.12.2018

1. Der Gerichtsvollzieher … wird angewiesen, die mit Vollstreckungsauftrag vom 25.06.2018 beantragte Pkw-Pfändung nicht abzulehnen sondern in der darin angegebenen Art und Weise so durchzuführen, dass der Pkw im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, an dem Pkw eine Siegelmarke angebracht wird und dem Schuldner lediglich die Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugbrief abgenommen werden.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2017 zur Geschäftsnummer 17705849303 wegen eines Forderungsbetrages in Höhe von 399,65 Euro.

Mit Vollstreckungsauftrag vom 25.06.2018 beantragte die Gläubigerin die Pfändung des Pkw des Schuldners Typ Mercedes E-Klasse, amtliches Kennzeichen … mit folgender Anweisung: „Die Pfändung nehmen Sie bitte so vor, dass Sie eine Siegelmarke am Fahrzeug anbringen und lediglich Schlüssel und Kfz-Brief (§ 111 Abs. 1 GVGA) abnehmen. Gepfändet wird sowohl das hier benannte als auch jedwedes andere, im Besitz des Schuldners befindliche Fahrzeug. Einen Abtransport des Fahrzeuges nehmen Sie bitte – aus Kostengründen – nur mit unserer Erlaubnis vor (vgl. § 107 ff GVGA). Hiernach ist das Auto im Gewahrsam des Schuldners zu belassen … Rein vorsorglich widersprechen wir bereits jetzt einer Einstellung aus den Gründen des § 803 ZPO. Wir kündigen insoweit an, dass die Gläubigerin nach § 825 ZPO ggfls. selbst mitbietet und ein Angebot abgegeben wird, dass die voraussichtlichen Vollstreckungskosten übersteigt.“

Mit Schreiben vom 04.07.2018 hat der Gerichtsvollzieher … (DRII 439/18) die beantragte Amtshandlung abgelehnt mit der Begründung, dass gemäß § 803 Abs. 2 ZPO eine Pfändung zu unterbleiben habe, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Sache ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lasse. Außerdem hafte er, der Gerichtsvollzieher, im Fall eines Schadens am Auto, wenn er den Pkw beim Schuldner belasse, dieses Risiko möchte er, der Gerichtsvollzieher, nicht eingehen.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO vom 17.09.2018.

Mit Schreiben vom 08.11.2018 hat der Gerichtsvollzieher … als zu erwartenden Erlöswert auf 2 Verkaufsangebote in einer Internetplattform mit 600,00 € bzw. 900,00 € verwiesen und die Kosten für das Abschleppen und Unterstellen des Autos ca. 600,00 Euro geschätzt.

Mit […]


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