Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
BGH – Az.: 4 StR 526/19 – Beschluss vom 16.12.2020
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lippstadt hat den Betroffenen mit Urteil vom 11. Februar 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 147,50 € verurteilt.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überschritt der Betroffene, ein Immobilienmakler, am 22. Mai 2018 bei einer Fahrt mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Während der Fahrt hielt er einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit dem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete.
Der Betroffene hat form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen begründet. Er wendet [...] Weiterlesen
“Elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät”