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Mieter erstreiten teilweisen Erfolg gegen Kinderlärm durch Baumängel
Das Amtsgericht Wedding hat im Fall 16 C 301/21 entschieden, dass Lärm und Vibrationen durch spielende Kinder in einer Wohnung, die den schalltechnischen Mindestanforderungen von 1962 nicht entspricht, einen Mangel darstellen, der vom Vermieter behoben werden muss, insbesondere im Bereich der Loggia. Trotz der Feststellung, dass Kinderlärm grundsätzlich hinzunehmen ist, führte das unzureichende Trittschalldämmungsniveau zu einem teilweisen Erfolg der Klägerin, wobei weitere Ansprüche auf Mängelbeseitigung in anderen Wohnbereichen abgewiesen wurden.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 C 301/21 Lärmbelästigung durch Nachbarn
Bei dem Zusammenleben in einem Wohnhaus lässt sich Kinderlärm nie ganz vermeiden. Als Mieter muss man daher einen gewissen Pegel an Geräuschkulisse akzeptieren und tolerieren. [...] Weiterlesen
“Kinderlärm durch Baumangel, ein Mietmangel?”