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OLG Frankfurt – Az.: 20 WLw 14/21 – Beschluss vom 25.07.2022
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld – Landwirtschaftsgericht – vom 10.09.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat den Beteiligten zu 3.) und 4.) im Beschwerdeverfahren etwa entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 119.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden nur: Beschwerdeführerin) begehrt die Erteilung der Genehmigung eines Kaufvertrags über ein landwirtschaftliches Grundstück nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG).
Die Verkäuferin veräußerte mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 03.12.2020, UR-Nr. … des Notars A, [...] Weiterlesen
“Ermittlung des Grundstückswerts im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG”