Ein Notar sollte den Vollzug eines Grundstückskaufvertrages stoppen, nachdem die Verkäuferin Wucher und ein grobes Missverhältnis des Kaufpreises (110.000 Euro) monierte. Trotz des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit und Formnichtigkeit durfte der Notar die Wirksamkeit der Urkunde nicht selbst komplex überprüfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 T 75/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Passau Datum: 06.04.2021 Aktenzeichen: 2 T 75/20 Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen Notarentscheidung Rechtsbereiche: Notarrecht, Vertragsrecht, SittenwidrigkeitDas Problem: Eine Verkäuferin wollte den Vollzug eines Grundstückskaufvertrages stoppen. [...]