Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 168/18 – Beschluss vom 06.12.2018
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 30. August 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23. Juli 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
In Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung der Kindeseltern vom 3. Januar 2018 (Oberlandesgericht Dresden – 22 UF 1073/17) wird der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind wie folgt geregelt:
1. Der regelmäßige Umgang findet in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr statt.
2. Der Ferienumgang findet beginnend ab den Sommerferien 2019 jeweils in der ersten Woche der Sommer-/Herbst-/Winter- und Osterferien, beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag um 10:00 Uhr und endend sieben Tage später um 18:00 Uhr, statt.
3. Zu den genannten Zeiten holt der Kindesvater das betroffene Kind unter der Wohnanschrift der Antragstellerin ab bzw. bringt es dorthin zurück.
4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesen Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Beschwerde trägt der Kindesvater.
III. Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000 €.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Antrag der Kindesmutter vom 27. November 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat lediglich im Umfange des Tenors und daher insoweit Erfolg, als der in der angefochtenen Entscheidung erst ab Juni 2019 angeordneter Umgang nunmehr sogleich zu erfolgen hat; im Übrigen und daher weitgehend bleibt sie ohne Erfolg, sie ist insoweit unbegründet.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die zutreffenden und von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellten Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
I. […]