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Erbberechtigung eines nichtehelichen Kindes

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 405/18 und 2 Wx 411/18 – Beschluss vom 10.12.2018

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. vom 16.10.2018 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Heinsberg vom 10.10.2018 – 2 VI 210/18 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.
Gründe
1.

Der Erblasser hatte ausweislich eines Auszugs aus der Geburtsmatrikel am 30.06.1943 bei der Feldpost Nr. 16453 A anerkannt, der Vater der am 15.05.1943 in Razvanje, welches zur Zeit der Geburt zum Deutschen Reich gehörte, nichtehelich geborenen Beteiligten zu 1. zu sein (Bl. 8 f.).

Der Erblasser verstarb am 21.12.1990. Ausweislich des auf diesen Tag bezogenen Nachlassverzeichnisses (Bl. 25) betrug der Nettonachlasswert 221.317,- DM.

Mit notarieller Urkunde vom 09.01.1991 hatte die Beteiligte zu 1. die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 2 f.). Nach Hinweis des Nachlassgerichts auf die Nichtehelichkeit war der Antrag zurückgenommen worden (Bl. 13).

Am 20.02.1991 wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der als Erben vier Geschwister und drei Nichten des Erblassers, darunter die Beteiligte zu 2., als Erben ausweist (Bl. 22).

Am 26.09.1991 kam es zu einem wegen seines weiteren Inhalts in Bezug genommenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Aachen in einem Verfahren zwischen der Beteiligten zu 1. als Klägerin und der Erbengemeinschaft als Beklagte, in dem letztere sich zur Zahlung von 45.000,- DM an die Beteiligte zu 1. verpflichtete (Bl. 220). Das Arbeitsgericht hatte den Prozessparteien zuvor vorgeschlagen, „die Klägerin mit 1/7 am gesamten Nachlaß zu beteiligen, wobei gegenseitige Forderungen, die nach dem Erbfall entstanden sind, keine Berücksichtigung gefunden haben.“ (Bl. 219). Die Zahlung erfolgte vereinbarungsgemäß.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.12.2017 (Bl. 27 ff.) begehrte die Beteiligte zu 1. von dem Nachlassgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend das Erbrecht nichtehelicher Kinder Auskunft über die Nachlassakten und die Übersendung von Unterlagen in Kopie.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 (Bl. 48 ff.) hat die Beteiligte zu 1) die Einziehung des Erbscheins vom 20.02.1991 und die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt. Das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht den Erfordernissen des § 353 Abs. 3 FamFG entspreche (Bl 53). Die Antragstellerin hat daraufhin erklärt, einer eidesstattlichen Versicherung bedür[…]


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