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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtigkeit bei unbestimmtem Wohnungseigentümerbeschluss

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 32/18 – Urteil vom 07.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung.

Die Kläger – Eigentümer der Wohnung Nr. 1 – und die Beklagten bilden die WEG … nach Maßgabe der notariellen Teilungserklärung vom 1. September 1971 (Anlage K3). Das stufenartig errichtete Objekt verfügt sowohl über Terrassen (im Erdgeschoss) als auch über Balkone bzw. Dachterrassen. In der Eigentümerversammlung vom 21. Juni 2018 (Protokoll, Anlage K1) wurde zu TOP 2 („Diskussion und Beschlussfassung darüber, wie bezüglich der Instandsetzung des Balkons der Miteigentümer … Einheit 16, zu verfahren ist und wer die Kosten der erforderlichen Maßnahme mit 10.000,00 € zu tragen hat“) folgendem Beschlussantrag mehrheitlich zugestimmt: „Die Kosten der jetzt zu beauftragenden Instandhaltung durch die Firma … von ca. 10.000,00 € für den Balkon (Terrasse) der Einheit-Nr. 16 und teilweise der Einheit-Nr. 17 werden seitens der Eigentümergemeinschaft und im Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen. (…)“ Nach der Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses heißt es im Protokoll: „Dem Antrag auf gemeinschaftliche Kostentragung wurde mehrheitlich zugestimmt.“

Mit ihrer am 27. August 2018 bei Gericht eingegangen „Beschlussanfechtungsklage“ machen die Kläger geltend, dass der o.g. Beschluss zu unbestimmt und daher nichtig sei. Eine durchführbare Regelung sei nicht mehr zu erkennen. Es gebe weder einen Grund- noch einen Ausführungsbeschluss für die Sanierungsmaßnahme, weswegen sich – nach ihrer, der Kläger … – der Inhalt des Beschlusses zu TOP 2 allein in einer Kostenverteilungsregelung erschöpfe. Es sei möglich bzw. denkbar, dass noch eine Ausführung beschlossen werde. Es sei zudem nicht klar, ob es sich bei dem Betrag von 10.000,00 € um einen Netto- oder Bruttobetrag handele. Ferner sei unklar, ob ein Balkon oder eine Terrasse saniert werden solle; auch die Bedeutung des Einschubs „teilweise“ sei nicht bestimmt genug. Der Beschluss widerspreche auch dem Gesetz bzw. dem Inhalt der Teilungserklärung; die Kosten für die Sanierung[…]


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